Lobbying in den USA
Lobbying für ausländische Interessen ist in den USA nur erlaubt, wenn eine besondere Anmeldung bei der Strafrechtsabteilung des Bundesjustizministeriums in Washington erfolgt ist. Grundlage hierfür ist der "
Foreign Agents Registration Act" (FARA). Die "Registration Unit" des Ministeriums hält im Internet alle erforderlichen Formulare zum Download bereit.
Außerhalb Washingtons ist das Gesetz nicht hinreichend bekannt. Das hat zur Folge, dass immer wieder Vertreter ausländischer Interessen Lobbyarbeit leisten, ohne registriert zu sein. Das kann aber fatale Folgen haben, weil ein Verstoß gegen den Foreign Agents Registration Act strafrechtliche Konsequenzen hat.
Hier sei ein Fall der jüngeren Vergangenheit genannt, der das Verhältnis der USA zum Irak betrifft. In Sachen
United States of America v. Samir A. Vincent wird ein Iraker, der die USA beeinflussen wollte, mit einer Strafklage wegen eines FARA-Verstosses verfolgt. Er ließ sich angeblich für Versuche vergüten, die Öl-für-humanitäre-Güter-Politik der USA zu beeinflussen, ohne die Anmeldung beim Justizministerium vorgenommen zu haben.
Zu beachten ist, dass FARA nicht das einzige Gesetz ist, welches diese Vorgänge regelt. Auch der Kongress hat umfangreiche Bestimmungen erlassen. Schließlich sind gerade bei Embargostaaten die Bestimmungen des Finanzministeriums sowie bei bestimmten Umständen auch die Ausfuhrkontrollbestimmungen mehrerer Ministerien zu berücksichtigen.
In der umgekehrten Richtung verbieten die USA ihren Bürgern, die Außenpolitik anderer Staaten durch correspondence or intercourse zu beeinflussen, vgl.
18 USC 953. Dieses Verbot ist ebenfalls recht unbekannt, aber strafbewehrt. Vermutlich wird es noch häufiger missachtet als das FARA-Verbot.
Lesen Sie hierzu bitte auch den Beitrag des deutsch-amerikanisches Rechtsanwalts
Clemens Kochinke in Washington,
FARA Lobby-Verstoß.