Lobbying und Korruption
Die Anklage gegen den ENBW-Chef Utz Claassen hat eine Diskussion über die Strafbarkeitsrisiken von Vorständen in Gang gebracht. Bereits die Ermittlungen der Strafverfolger hatten zu Verunsicherung in vielen Unternehmen geführt, die kleinere und größere Aufmerksamkeiten verteilen. Hier einige rechtliche Ausführungen:
Im obigen Fall ging es um Vorteilsgewährung. Gem. § 333
Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt. Spiegelbildlich dazu wird in § 331 StGB die Vorteilsannahme unter Strafe gestellt. Für Abgeordnete in Bund, Ländern und Kommunen sowie im Europaparlament gibt es zwar eine Spezialvorschrift (§ 108 e StGB). Diese richtet sich aber nur gegen einen ?Stimmenkauf" und ist damit auf einen sehr engen Anwendungsbereich beschränkt. Im Unterschied zur Bestechung liegt bei der Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme eine Straftat auch schon dann vor, wenn der Begünstigte für das Schmiergeld gar nichts unternimmt, womit er seine Pflichten verletzen würde - etwa eine unzulässige Baugenehmigung zu erteilen.
Siehe hierzu bitte den Blog-Beitrag vom 17. Juli:
Lobbying oder Vorteilsgewährung?